Kurzantwort:
Ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) muss immer dann aktualisiert werden,
wenn sich sicherheitsrelevante, regulatorische oder stoffliche Informationen ändern.
In vielen Fällen ist anschließend auch eine neue Übersetzung verpflichtend.
Rechtliche Grundlage
Die Pflicht zur Aktualisierung ergibt sich aus:
- REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 31
- CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- nationalen Chemikalien- und Arbeitsschutzvorschriften
Grundsatz:
Sicherheitsdatenblätter müssen stets den aktuellen Kenntnisstand widerspiegeln.
In welchen Fällen ist eine Aktualisierung zwingend?
Ein SDS muss aktualisiert werden, sobald mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung nach CLP
- neue Erkenntnisse zu Gefahren, Exposition oder Schutzmaßnahmen
- Änderung von Grenzwerten oder rechtlichen Vorgaben
- neue Verwendungsarten oder Lieferketten
- Überarbeitung von Rohstoffen oder Zusammensetzung
Wichtig:
Auch scheinbar kleine Änderungen können eine vollständige Aktualisierung erforderlich machen.
Muss das aktualisierte SDS neu übersetzt werden?
Ja – in den meisten Fällen.
Wird ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert, gilt:
- jede inhaltliche Änderung erfordert eine neue Übersetzung
- alte Übersetzungen verlieren ihre Gültigkeit
- das SDS muss erneut in der Amtssprache des Ziellandes vorliegen
Teilaktualisierungen („nur Abschnitt 2 geändert“) sind rechtlich riskant
und in Audits häufig nicht akzeptiert.
Welche Abschnitte sind besonders kritisch?
Behörden und industrielle Kunden achten besonders auf:
- Abschnitt 2 – Gefahrenidentifikation
- Abschnitt 3 – Zusammensetzung
- Abschnitt 8 – Expositionsbegrenzung / PSA